Carbon Border Adjustment Mechanism

Das CO2-Grenzausgleichssystem (Carbon Border Adjustment Mechanism, CBAM) wurde am 1. Oktober 2023 gemäß der Verordnung (EU) 2023/956 eingeführt. Als Teil des “Fit für 55” Pakets der Europäischen Union (EU) zielt das CBAM darauf ab, dem Risiko der Verlagerung von Treibhausgasemissionen (Carbon Leakage) entgegenzuwirken und somit zur Umsetzung des europäischen Green Deals beizutragen.

Nach der Übergangsphase (1. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2025) erfolgt die vollständige Implementierung des CO2-Grenzausgleichssystems ab 1. Januar 2026 und wird schrittweise zur Alternative der derzeitigen Maßnahmen gegen die Verlagerung von Emissionen.

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Europa-Karte mit markierten Ländern

Hintergründe des CBAM


Ein zentrales Instrument des Green Deals ist das bereits 2005 eingeführte Europäische Emissionshandelssystem (EU-ETS), welches emissionsintensiven Branchen auf Grundlage des Handels von Emissionsrechten Anreize bieten soll, ihre Emissionen zu reduzieren.  

Das EU-ETS funktioniert auf Basis des sogenannten „Cap & Trade“. Eine Obergrenze (Cap) legt die Gesamtmenge an CO₂-Emissionen oder CO₂-Äquivalenten fest, welche die Verursacher, wie Energie- oder Industriebetriebe, maximal freisetzen dürfen. Die EU-Mitgliedstaaten* vergeben eine entsprechende Menge an Emissionsberechtigungen in Form von Zertifikaten an die Verursacher. Dabei wird die Menge der verfügbaren Zertifikate nach und nach reduziert, um Knappheit zu erzeugen. Die Emissionszertifikate berechtigen die Unternehmen zum Ausstoß von CO₂-Emissionen und können frei auf dem Markt gehandelt werden. So können Unternehmen, die mehr als die ihnen zugewiesenen Zertifikate benötigen, diese über Auktionen ersteigern oder anderen Unternehmen, die diese nicht benötigen, abkaufen (Trade). Über das Cap & Trade Prinzip bildet sich ein Marktpreis für die Treibhausgasemissionen.

* inkl. Norwegen, Island und Liechtenstein 

Wie funktioniert das CBAM?

Durch die schrittweise Reduktion der im EU-Emissionshandel verfügbaren Zertifikate, steigen nicht nur die CO2-Preise, sondern auch die Kosten für den Ausstoß von Treibhausgasen. Dadurch entsteht ein erhöhtes Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen in Länder mit niedrigeren Klimaschutzstandards („Carbon Leakage“). Um den Carbon Leakage zu verhindern und die Wirksamkeit der EU-Maßnahmen zur Emissions-reduktion aufrechtzuerhalten, wurde am 10. Mai 2023 die CBAM-Durchführungsverordnung zur Schaffung eines CO₂-Grenzausgleichssystems veröffentlicht. Dieses ergänzt das EU-ETS und stellt sicher, dass Importeure von CBAM-Produkten ab 1. Oktober 2023 einen CO2-Preis für diese zahlen, um potenzielle Wettbewerbsnachteile heimischer Unternehmen auszugleichen. Das Kernelement des Mechanismus ist die Bepreisung der CO2-Emissionen der Importe bestimmter Güter in die EU (in einem ersten Schritt v. a. Zement, Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemittel, Strom und Wasserstoff).

Importeure müssen entsprechend CBAM-Zertifikate abgeben, die den gesamten Emissionen unter Berücksichtigung eines potenziellen, im Ausland gezahlten Kohlenstoffpreises entsprechen. Nach Ende der Übergangsfrist dürfen ab 2026 nur noch zugelassene CBAM-Anmelder CBAM-Waren in die EU einführen. 

Die schrittweise Einführung der CBAM-Regelungen beginnt mit einer Übergangsphase  vom 1. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2025.  Ab dem 1. Januar 2026 treten sie vollständig in Kraft.  Sie sollen faire Wettbewerbsbedingungen – trotz der Reduzierung und vollständigen Einstellung der kostenlosen Vergabe von CO₂-Zertifikaten bis 2034 – schaffen und erhalten. 

Wen betrifft das CO₂-Grenzausgleichssystem? 
 

Die geplanten Anwendungsbereiche des CBAM erstrecken sich während des Übergangszeitraums (1. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2025) insbesondere auf energieintensive Industrien. Dies betrifft folgende Sektoren: 

   ▪️ Zement 
   ▪️ Eisen und Stahl 
   ▪️ Aluminium
   ▪️ Düngemittel
   ▪️​​​​​​​ Strom  
   ▪️​​​​​​​ Wasserstoff 
   ▪️ einige vor- und nachgelagerte Produkte 

Perspektivisch wird die EU-Kommission bis 2026 prüfen, ob der Anwendungsbereich des CBAM ausgeweitet werden soll, um bspw. organische Chemikalien und Polymere einzubeziehen und den Erfassungsbereich indirekter Emissionen auf die Sektoren auszuweiten.

Die nächsten Schritte für Unternehmen


Bereits während der CBAM-Einführungsphase (01. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2025) kommen verschiedene To Do´s auf Unternehmen zu:

1. Durchführung einer ersten Betroffenheitsanalyse und Prüfung, ob importierte Produkte unter die CBAM-Verordnung fallen.

2. Registrierung als zugelassener CBAM-Anmelder (Zollanmelder) bei der zuständigen lokalen Behörde.

3. Berechnung der eingebetteten direkten und indirekten Emissionen der in die EU importierten Waren.

4. Überprüfung der Angaben zu den direkten und indirekten Emissionen durch einen akkreditierten Prüfer.

5. Erstellung eines vierteljährlichen CBAM-Berichts mit Volumen der Importe, Emissionen und der im Drittland bezahlten CO₂-Preise.


Bis Ende 2025 besteht keine Verpflichtung zum Zertifikatserwerb!

 

Umsetzung von CBAM ab 2026


Mit der vollständigen Implementierung des CBAM ab dem 1. Januar 2026 entstehen erste finanzielle Auswirkungen sowie regelmäßige Pflichten. Das betrifft den Kauf und die Abgabe der entsprechenden Anzahl von CBAM-Zertifikaten, um die eingebetteten direkten und indirekten Emissionen abzudecken. Zusätzlich muss bis zum 31. Mai eines jeden Kalenderjahres eine jährliche CBAM-Erklärung erstellt und übermittelt werden. Diese Erklärung umfasst alle Emissionen, die mit den im vorangegangenen Kalenderjahr eingeführten Waren verbunden sind. Zu diesem Stichtag muss auch die entsprechende Anzahl von CBAM-Zertifikaten abgegeben werden. 

Grün ja, aber wie?
 

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