INFORMATION
Information nach § 4 Abs. 4 Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz
Hinweis zum Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) für Letztverbraucher nach § 3 EWPBG
Im Dezember 2022 ist das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) in Kraft getreten. Nach § 3 Absatz 1 EWPBG erhalten Sie als Letztverbraucher, sofern die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 EWPBG erfüllt sind, ab März 2023 bis einschließlich Dezember 2023 monatlich einen Entlastungsbetrag gutgeschrieben.
Entlastungsberechtigt nach § 3 Absatz 1 EWPBG sind unter anderem mit leitungsgebundenem Erdgas belieferte Letztverbraucher für jede ihrer Entnahmestellen, sofern
1. der Jahresverbrauch an der Entnahmestelle 1.500.000 Kilowattstunden pro Jahr nicht überschreitet oder
2. der Letztverbraucher das Erdgas, das über die Entnahmestelle geliefert wird, weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes bezieht.
Der Entlastungsbetrag berechnet sich für Letztverbraucher, welche nach § 3 Abs. 1 EWPBG eine Anspruchsberechtigung haben, grundsätzlich wie folgt:
Der monatliche Entlastungsbetrag ergibt sich für jede Entnahmestelle als Produkt aus dem Differenzbetrag und dem Entlastungskontingent, gedeckelt durch die jeweils geltende Höchstgrenze und sodann geteilt durch zwölf.
Der Differenzbetrag ergibt sich aus der Differenz zwischen dem vereinbarten Arbeitspreis und dem Referenzpreis, wobei der Differenzbetrag nie negativ sein darf.
Der Referenzpreis beträgt für Letztverbraucher, die einen Anspruch nach § 3 Absatz 1 EWPBG haben, 12 Cent pro Kilowattstunde einschließlich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer.
Das Entlastungskontingent beträgt für Letztverbraucher, die einen Anspruch nach § 3 Absatz 1 EWPBG haben, 80 Prozent des Jahresverbrauchs.
Der für den Monat März 2023 ermittelte Entlastungsbetrag wird zudem gemäß § 5 Abs. 1 EWPBG rückwirkend auf die Monate Januar und Februar 2023 erstreckt.
Die Entlastung wird aus Mitteln des Bundes finanziert.
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass das Einsparen von Energie einen kostenmindernden Nutzen hat und ungeachtet der Preisbremsen für den Letztverbraucher ein Preisvergleich lohnend sein kann.